Die Psychiatrische
Willenserklärung

Selbstbestimmung in der Krise

Sie befinden sich auf der Homepage zur Psychiatrischen Willenserklärung.

Auch in psychischen Krisensituationen haben Sie ein Recht auf Selbstbestimmung. Die Psychiatrische Willenserklärung (PsyWill) bietet Ihnen eine kostenlose und rechtssichere Möglichkeit, Behandlungsmethoden und Bevollmächtigte selbst zu wählen. So können Fremdbestimmung, Fehlbehandlungen und Gewalt in der Psychiatrie verhindert werden.

Auf dieser Homepage können Sie Ihre PsyWill erstellen, Kontakt zur Beratung aufnehmen und die Termine für unsere Seminare für Erklärende, Bevollmächtigte oder medizinisches und psychosoziales Fachpersonal erfahren.

Die Psychiatrische Willenserklärung kurz erklärt

Das Wichtigste über die Psychiatrische Willenserklärung (PsyWill)

Die Psychiatrische Willenserklärung (PsyWill) ist eine Patientenverfügung für die Psychiatrie, mit der Sie für einen möglichen Klinikaufenthalt im Vorfeld Entscheidungen treffen, falls Sie für entscheidungsunfähig erklärt werden sollten. Mit der Psychiatrischen Willenserklärung kann, durch die Ernennung von Bevollmächtigten für gesundheitliche Fragen, auch eine gesetzliche Betreuung gegen den Willen verhindert werden.

Die Psychiatrische Willenserklärung sowie unsere Beratung dazu sind völlig kostenlos.

In Ihrer PsyWill können Sie u.a.:

  • Behandlungen ablehnen oder akzeptieren
  • Kontaktpersonen ein- oder ausschließen
  • Besuchs- und Informationsrechte vergeben
  • Wichtige Bedürfnisse und Gewohnheiten festhalten

Eine PsyWill ist für jeden Menschen sinnvoll. Jede*r volljährige Bürger*in kann eine PsyWill verfassen. Wichtig ist, sich der Bedeutung einer PsyWill bewusst zu sein und sie außerhalb von psychischen Krisen zu verfassen.

Psychiatrische Willenserklärung (PsyWill) – Das Online-Formular

Dies ist eine Willenserklärung nach §1827 BGB.

Felder mit diesem Zeichen sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Dieses Zeichen bedeutet, dass ein Feld ausgefüllt wurde; es wird nicht überprüft, ob Daten korrekt sind.

  Wenn Sie dieses Zeichen antippen/anklicken, erhalten Sie zusätzliche Informationen.

Icons plus und minus

  Bei manchen Feldern ist es möglich, weitere Felder hinzuzufügen (+) bzw. wieder zu entfernen (-).

Nichtzutreffende Abschnitte und Unterpunkte sind freizulassen. Weitere Abschnitte können eingefügt werden, wobei diese nicht im Widerspruch zu bestehenden Abschnitten stehen dürfen. Die Willenserklärung muss im “Zustand der nicht-angezweifelten Normalität” abgefasst werden. Wenn man zwangsuntergebracht wurde oder ein Betreuungsverfahren auch nur eingeleitet wurde, kann es unter Umständen zu spät sein. Auch dann sollte man eine PsyWill machen, doch eine Garantie der Wirksamkeit gibt es dann nicht.

In dieser Willenserklärung gibt es zwei Möglichkeiten, bitte wählen:

Name und Anschrift der*des Erklärenden:

Ein*e Anwält*in ist zur Abfassung dieser Willenserklärung nicht erforderlich, aber wenn man es sich leisten kann sehr ratsam. Die Willenserklärung wird von Psychiater*innen und ihren Helfer*innen dann eher beachtet.

Die richtige Auswahl der Vertrauenspersonen ist der wichtigste Punkt dieser Willenserklärung. Ohne Vertrauenspersonen ist die Willenserklärung nur ein Stück Papier.

1a) Bei jeglicher Art psychiatrischer Behandlung sind sofort folgende Personen zu informieren:

Vertrauensperson(en) (insgesamt maximal 6 Felder möglich)

a) 1. Vertrauensperson

b) 2. Vertrauensperson

c) 3. Vertrauensperson

d) 4. Vertrauensperson

e) 5. Vertrauensperson

f) 6. Vertrauensperson

ggfs. Rechtsanwält*in

Diese Möglichkeit besteht seit 1.1.99. Sie wurde mit der Betreuungsrechtsänderung vom 1.9.2009 (Einfügung der Patientenverfügung ins Betreuungsrecht) noch verbindlicher. Die Benennung einer*s Bevollmächtigten soll verhindern, dass ein*e (Eil)betreuer*in bestellt wird. Es empfiehlt sich, eine der Vertrauenspersonen zu bevollmächtigen. Diese Person ist es, welche die Einhaltung der Willenserklärung garantieren und Gesundheitsentscheidungen treffen muss.

1b) Als meine*n Bevollmächtigte*n im Sinne des §1820 BGB benenne ich:

Diese Person hat folgende Aufgaben: Die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gemäß §1829 BGB zu erteilen oder zu verweigern. Mich unterzubringen oder nicht unterzubringen bzw. meine Unterbringung zu beenden bzw. nicht zu beenden (§1831 BGB). Zwangsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Zwangsmaßnahmen (§1832 BGB) zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Diese Bevollmächtigung gilt nur für den Fall, dass man mir das Recht abspricht, in diesen Punkten Entscheidungen zu treffen.

Optional: Sollte die unter a) genannte Person nicht erreichbar sein (z.B. Urlaub) benenne ich ersatzweise folgende Person:

Die Schweigepflichtentbindung ist unbedingt notwendig, weil nur so die Vertrauenspersonen die Einhaltung der Willenserklärung kontrollieren und Angelegenheiten des täglichen Lebens regeln können (Kinder, Haustiere, Post usw.).

2) Alle natürlichen und juristischen Personen entbinde ich hiermit für den Fall meiner psychiatrischen Behandlung von ihrer Schweigepflicht gegenüber obigen Personen. Ihnen ist uneingeschränkt Auskunft und Akteneinsicht zu erteilen. Die Weitergabe meiner Daten an alle anderen Personen und Institutionen untersage ich ausdrücklich.

3) Für den Fall meiner zwangsweisen oder auch freiwilligen Unterbringung will ich in folgende Einrichtung:

Falls hier kein Platz vorhanden ist, will ich bis zum Zeitpunkt der Verlegungsmöglichkeit in folgende Einrichtung:

4) Auf gar keinen Fall will ich in folgende Einrichtung oder in den Zuständigkeitsbereich folgender Psychiater*innen:

(insgesamt maximal 6 Felder möglich)

Hier empfiehlt sich, besonders brutale oder gefährliche Behandlungsformen sowie am eigenen Leib als quälend erlebte Medikamente auszuschließen. Wir persönlich halten es für unbedingt sinnvoll, Elektroschock, Insulinschock, Hirnchirurgie und Depotneuroleptika aufzuführen. Wir weisen daraufhin, dass der Elekroschock auch in der BRD ein Comeback erlebt.

Zu überlegen ist:
Ob man fixiert, d. h. ans Bett gefesselt werden möchte. Wir weisen auf die erhöhte Thrombosegefahr hin. Ob man Darreichungsformen verbieten möchte, z. B. Spritzen, flüssige Medikamente. Ob man ganze Medikamentenklassen verbieten lassen möchte, z. B. Neuroleptika, Antidepressiva, Lithiumpräparate, Tranquilizer, Opiate. Wir halten insbesondere die Klassen der Neuroleptika und der Antidepressiva für sehr gefährlich. Zum Kundigmachen empfehlen wir von Josef Zehentbauer “Chemie für die Seele”. Ob man Teile einer Medikamentenklasse verbieten lassen möchte, z. B. alle hoch-potenten Neuroleptika.

Ob man alle Medikamente, die kürzer als 20 Jahre am Markt sind, verbieten lassen möchte. Bei Leponex (Clozapin) wurde die hohe Gefahr zum Teil tödlich verlaufender Agranulozytosen erst 15 Jahre nach der weltweiten Einführung bekannt. Wir erinnern daran, wie das Suchtpotential der Tranquilizer nur sehr langsam ins Bewusstsein der Öffentlichkeit und erst danach ins Verschreibungsverhalten der Ärzt*innen drang.

Auch bestimmte Kombinationen kann man hier verbieten lassen, wie z. B. Lithium und Neuroleptika (möglicherweise verstärkte Gefahr der Hirnschädigung), Neuroleptika und Antidepressiva (diese Mittel wirken gegensätzlich).

5) Folgende Medikamente und Behandlungsformen schließe ich in jedem Fall aus:

(insgesamt maximal 8 Felder möglich)

Dürfen, nicht müssen. Ich kann in der Willenserklärung keine Behandlung verlangen, lediglich verbieten. Es macht jedoch Sinn, auf gut funktionierende Behandlungen und Medikamente hinzuweisen.

6) Folgende Medikamente, Tees und Heilmittel dürfen mir zur Verfügung gestellt werden:

(insgesamt maximal 8 Felder möglich)

Hier sollte angegeben werden: Diabetes, Suchterkrankungen, Allergien, Nierenschäden, Leberschäden, Herzschwäche, empfindliche Haut, empfindlicher Magen, Thromboseneigung.
Aber auch, welche Mittel regelmäßig in welcher Dosierung eingenommen werden (auch Alkohol, Kaffee, Nikotin, Cannabis). Das ist wichtig, weil z. B. der radikale Tranquilizer-Entzug u. a. auch die Gefahr (tödlicher) Krämpfe mit sich bringt. Hier sollte auch angegeben werden, was in bestimmten Situationen (Verrücktheit, Niedergeschlagenheit) in der Vergangenheit geholfen hat.
Beispiel: Unter 150 mg Neurocil schwindet meine Verrücktheit innerhalb weniger Tage. Spätestens vier Tage nach Beginn ist mit dem Absetzen zu beginnen.
Oder: Wenn ich von der Verrücktheit in die Depression kippe (kommt sehr häufig unter Neuroleptikagabe vor), auf gar keinen Fall Antidepressiva geben, sondern sofort die Neuroleptika absetzen.
Hier noch ein Beispiel ohne Chemie: Wenn ich verrückt werde, lebe ich das aus. Nach zwei bis vier Wochen verschwindet dieser Zustand wieder bei mir. Bis dahin sind meine unbequemen oder störenden Verhaltensweisen vom Anstaltspersonal zu ertragen. Wenn diese meinen, mich nicht ertragen zu können, sollen sie mich entlassen. Freiwillig habe ich die Anstalt nämlich bestimmt nicht aufgesucht

7) Krankenvorgeschichte, Allergien:

(insgesamt maximal 7 Felder möglich)

Ernährung, z. B. vegetarisch, Vollwertkost, kein Rind- oder Schweinefleisch, bevorzugte Getränke.
Religionsausübung, z. B. ruhiger Ort zum Beten mit Gebetsteppich und 5x am Tag Zugang dazu, Möglichkeit zum Fasten während Ramadan/Purim, Tragen religiöser Kleidungsstücke und Symbole, die Möglichkeit, zu Meditieren.
Täglicher Spaziergang, Erhaltung sozialer Kontakte, z.B.: Wenn ich verrückt werde (ausraste, draufkomme, in der Anstalt bin), hilft es mir viel mit Freund*innen zu telefonieren. Diese Möglichkeit ist mir zu geben.
Jeden Donnerstag spiele ich Basketball (gehe ich in meine Selbsthilfegruppe/ schaue ich eine Serie). Diese Gewohnheit will ich auf jeden Fall beibehalten. Zweimal die Woche gehe ich ins Kino (Theater/ Schwimmbad/ Kneipe). Wenn die erste Woche meines Klinikaufenthalts vorbei ist, will ich diese Gewohnheit wieder aufnehmen.

8) Besondere Lebensumstände, die ich im Fall psychiatrischer Behandlung beibehalten will:

(insgesamt maximal 7 Felder möglich)

Hier kann man den Besuch bestimmter Menschen, die einem in Verrücktheits- oder Niedergeschlagenheitszuständen nicht gut tun, verbieten lassen. Hier sollte man betonen, wenn man auf jeden Fall Besuch haben möchte. Manche Anstalten verbieten Besuch oder schränken ihn ein. Selbiges gilt für Post- und Telefonkontakt unter Nr. 10.

9) Folgende Personen dürfen mich besuchen oder nicht besuchen:

(insgesamt maximal 4 Felder möglich)

10) Mit folgenden Personen möchte ich per Brief/Telefon Kontakt pflegen oder nicht pflegen:

(insgesamt maximal 4 Felder möglich)

Hier kann man sich zur Selbsttötung äußern. Wer nie einen Selbsttötungsversuch gemacht hat, sollte dies hier anmerken. Der Unterbringungsgrund Selbstgefährdung ist dann schwieriger zu unterstellen. Wer an der Selbsttötung gehindert werden möchte, kann hier angeben wie beispielsweise: Ebenerdige Unterbringung; ich möchte innerhalb der ersten 7 Tage am Verlassen der Station gehindert werden; Unterbringung im Zweibettzimmer; mindestens 30 Minuten täglich Einzelgespräch; usw. Eventuell ist es ratsam, Art und Umstände früherer Selbsttötungsversuche anzugeben. Hier kann man darauf hinweisen, dass man z. B. bestimmte Fernsehsendungen als schädlich erlebt hat, aber nicht in der Lage war, selber darauf zu verzichten.

11) Sonstiges:

Z. B. Informationen über vorangegangene Selbsttötungsversuche, was sonst noch wichtig sein könnte, weitere Verfügungen, etc

(insgesamt maximal 7 Felder möglich)

Dieser Abschnitt ist leider nötig, weil das Personal psychiatrischer Anstalten sehr häufig versucht, Menschen zu etwas zu überreden, was diese nicht wollen. Z. B. ist uns von Ärzt*innen einer in Fachkreisen renommierten Universitätsanstalt bekannt geworden, dass sie die Schuldgefühle und Selbstbestrafungstendenzen eines schwer “depressiven” Menschen benutzt haben, seine Einwilligung zum Elektroschock zu erhalten.

12) Für den Fall, dass ich weitere als die unter Punkt 6 zugelassenen Medikamente und Heilbehandlungen haben will, muss meine bevollmächtigte Person und mindestens eine meiner Vertrauenspersonen schriftlich zustimmen. Sollte ich keine weiteren Vertrauenspersonen eingetragen haben, genügt die Zustimmung der bevollmächtigten Person. Meine Zustimmung allein reicht nicht aus. Die unter Punkt 5 benannten Medikamente und Methoden bleiben in jedem Fall verboten.

Für den Fall, dass ich einige der unter Punkt 6 zugelassenen Medikamente und Heilbehandlungen nicht mehr haben will, muss meine Bevollmächtigte Person und mindestens eine Vertrauensperson schriftlich von meiner Willensänderung informiert werden.

Dieser Abschnitt ist leider nötig, weil das Personal psychiatrischer Anstalten sehr häufig versucht, Menschen zu etwas zu überreden, was diese nicht wollen. Z. B. ist uns von Ärzt*innen einer in Fachkreisen renommierten Universitätsanstalt bekannt geworden, dass sie die Schuldgefühle und Selbstbestrafungstendenzen eines schwer “depressiven” Menschen benutzt haben, seine Einwilligung zum Elektroschock zu erhalten.

13) Über eine Änderung dieser Willenserklärung müssen alle Vertrauenspersonen unverzüglich schriftlich informiert werden.

zu 14) Es empfiehlt sich, hier alle zwei, spätestens alle fünf Jahre neu zu unterschreiben. In dieser Zeitspanne haben sich eventuell auch die Vertrauenspersonen geändert. Die Willenserklärung wird nicht ungültig, aber leichter anfechtbar.

14), 15), 16), 17) Unterschriften

In den Punkten 14, 15, 16 und 17 gilt es, alle Unterschriften auf dem Formular einzutragen, von sich selbst, von Vertrauenspersonen und von der*dem Rechtsanwält*in, dazu bitte das Formular jetzt absenden, ausdrucken und unterschreiben (lassen):

Datenschutz: Ihre Daten werden nicht gespeichert oder an uns übermittelt!
Mit Ihren Daten wird auf der nächsten Seite ein Formular erstellt, welches Sie direkt ausdrucken oder als PDF speichern können (der Link zur PDF ist nur 10 Minuten gültig), um es später auszudrucken. Auf dem Formular müssen dann noch die entsprechenden Unterschriften eingetragen werden.

Weitere Informationen zum Datenschutz, lesen Sie bitte in unserem Datenschutzhinweis.

Name und Anschrift der*des Erklärenden:

Ich verbiete jede Art der psychiatrischen Behandlung.

Im Detail verbiete ich:

  • Die Erstellung von psychiatrischen Diagnosen. Damit sind insbesondere die ICD-10 Diagnosen F00-F99 gemeint, sowie die ICD-11 Diagnosen der Sektion 06 (mental, behavioural or neurodevelopmental disorders).
  • Die Untersuchung, Begutachtung und Behandlung durch psychiatrische Fachärzt*innen. Jeglichen approbierten Mediziner*innen verbiete ich, mich hinsichtlich des Verdachts auf eine psychiatrische Erkrankung hin zu untersuchen.
  • Eine Behandlung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst.
  • Jegliche Form der zwangsweisen oder uninformierten Medikamentengabe.
  • Die Behandlung auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses, einer Ambulanz oder eines Krisendienstes.
  • Jede Einschränkung meiner Freiheit, insbesondere durch Einsperren auf einer psychiatrischen Station und Fixierung.
  • Jede Behandlung gegen meinen geäußerten Willen.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen haben kann und ich habe mich mit den gesundheitlichen und sozialen Folgen auseinandergesetzt. Außerdem ist mir klar, dass diese Ablehnung nicht berücksichtigt wird, wenn der Grund für die zwangsweise Unterbringung die Notwendigkeit der Abwehr von Gefahren für Dritte ist. (Dieser Hinweis ist juristisch erforderlich, vgl. BGH XII ZB 232-21.)

Als meine*n Bevollmächtigte*n im Sinne des §1820 BGB benenne ich:

Diese Person hat folgende Aufgaben: Die Einwilligung in psychiatrische ärztliche Maßnahmen zu verweigern (§1829 BGB). Meine Unterbringung zu beenden (§1831 BGB). Zwangsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Zwangsmaßnahmen (§1832 BGB) nicht zu genehmigen. Diese Bevollmächtigung gilt nur für den Fall, dass man mir das Recht abspricht, in diesen Punkten Entscheidungen zu treffen.

Sollte die unter a) genannte Person nicht erreichbar sein (z.B. Urlaub) benenne ich ersatzweise folgende Person:

Diese Vollmacht gilt nur solange, wie die Bevollmächtigten im Einklang mit den oben genannten Punkten handeln.

Alle natürlichen und juristischen Personen entbinde ich hiermit für den Fall meiner psychiatrischen Behandlung von ihrer Schweigepflicht gegenüber obigen Personen. Ihnen ist uneingeschränkt Auskunft und Akteneinsicht zu erteilen. Die Weitergabe meiner Daten an alle anderen Personen und Institutionen untersage ich ausdrücklich.

Unterschriften

Unter dem Punkt Unterschriften gilt es, alle Unterschriften auf dem Formular einzutragen, von sich selbst, von Vertrauenspersonen und von der/dem Rechtsanwältin*anwalt, dazu bitte das Formular jetzt absenden, ausdrucken und unterschreiben (lassen):

Datenschutz: Ihre Daten werden nicht gespeichert oder an uns übermittelt!
Mit Ihren Daten wird auf der nächsten Seite ein Formular erstellt, welches Sie direkt ausdrucken oder als PDF speichern können (der Link zur PDF ist nur 10 Minuten gültig), um es später auszudrucken. Auf dem Formular müssen dann noch die entsprechenden Unterschriften eingetragen werden.

Weitere Informationen zum Datenschutz, lesen Sie bitte in unserem Datenschutzhinweis.

Fragen und Antworten

Tippen Sie auf eine Frage und die Antwort dazu wird eingblendet.

Die PsyWill ist wichtig, weil sie Ihrer Autonomie und Selbstbestimmung Ausdruck verleiht. Sie stellt sicher, dass Ihre Grenzen gewahrt werden, selbst wenn Sie sich in einer Krise befinden und medizinisches Personal Sie als entscheidungsunfähig einstuft. Außerdem entlastet die PsyWill Ihre Angehörigen und auch das medizinische Personal, indem sie klare Anweisungen gibt und keine Unsicherheiten aufkommen lässt, was Sie für sich selbst möchten. Entgegen der allgemeinen Überzeugung sind Ihre Angehörigen in so einem Fall nicht automatisch ihre Bevollmächtigten, wenn Sie dies nicht schriftlich festgelegt haben.

Nein. Ihre PsyWill wird bereits wirksam, wenn Sie das Dokument unterschreiben und Ihre Wünsche ausreichend konkret und spezifisch formuliert haben (§ 1827 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB). Dafür benötigen Sie weder eine*n Anwält*in noch eine*n Notar*in. Wichtig: Sie können Ihre PsyWill jederzeit aktualisieren (§ 1827 Absatz 1 Satz 3 BGB). Wenn sich Ihre Vorstellungen und Wünsche ändern, können Sie einfach eine neue PsyWill verfassen und die alte Version vernichten. Gültig ist immer die zuletzt von Ihnen unterschriebene Version der PsyWill. Sie können die PsyWill auch während einer Behandlung jederzeit mündlich widerrufen.

Sie benötigen keine*n Rechtsanwält*in, keine notarielle Beurkundung und auch kein Attest über Ihre Geschäftsfähigkeit, damit die PsyWill gültig ist. Diese ist ab dem Zeitpunkt Ihrer Unterschrift verbindlich.

Zwei Dinge können Sinn machen:

  1. Eine Eintragung ins zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (https://www.vorsorgeregister.de/): Dort können Richter*innen und Ärzt*innen sehen, wen Sie bevollmächtigt haben. Dadurch wird ein Betreuungsverfahren gar nicht erst eröffnet bzw. wenn Ärzt*innen den Hinweis bekommen, dass Sie eine Willenserklärung haben, können Ihre Bevollmächtigten direkt kontaktiert werden.
  2. Wenn Sie das nötige Geld haben, können Sie die Willenserklärung durch eine*n Notar*in beurkunden lassen. Bitte erfragen Sie die Kosten hierfür vorab. Die*der Notar*in stellt dann fest, dass Sie verstanden haben, was Sie in der Willenserklärung verfügen und bestätigt dies. Das macht das Dokument weniger anzweifelbar. Die Willenserklärung ist aber auch ohne diese Schritte bindend.

  1. Verschaffen Sie sich auf dieser Homepage einen ersten Überblick über das PsyWill-Formular und seine Möglichkeiten. Beachten Sie auch die Ausfüllhinweise im Beiblatt. Diese beantworten bereits viele Fragen. Lassen Sie sich bei Bedarf von unserem freundlichen und erfahrenen Team beraten! Wir bieten Beratung persönlich sowie per Videochat und Telefon an. Wir beraten Sie auf Deutsch und Englisch. Zur Vereinbarung eines Termins klicken Sie einfach ganz oben auf der Seite auf den roten Button „Jetzt beraten lassen!“.
  2. Denken Sie darüber nach, wer Ihre Bevollmächtigten sein können. Das sind die Personen, die in Ihrem Namen gesundheitliche Entscheidungen treffen dürfen, wenn medizinisches Personal Sie für entscheidungsunfähig hält. Sie benötigen mindestens eine bevollmächtigte Person für Ihre PsyWill. Sprechen Sie mit diesen Personen.
  3. Füllen Sie das PsyWill-Onlineformular aus und drucken Sie es für die Unterschrift aus ODER drucken Sie es zuerst aus und füllen Sie es in Papierform aus. Unterschreiben Sie es selbst. Lassen Sie es von ihren bevollmächtigten Personen unterschreiben. Wir informieren Sie gerne, welche zusätzlichen Absicherungen in Ihrem Fall sinnvoll sind.
  4. Bewahren Sie das Dokument an einem sicheren, aber zugänglichen Ort auf und hinterlegen Sie Kopien bei Ihren Bevollmächtigten und Vertrauenspersonen. Sprechen Sie mit diesen über Ihre Wünsche und Erwartungen. Auch Ärzt*innen und zuständige Kliniken können eine Kopie in Ihre Krankenakte legen.

Ihre PsyWill ist sowohl für Ärzt*innen als auch für Angehörige rechtlich bindend. Wenn sich Ärzt*innen oder Pflegekräfte nicht an Ihre in der PsyWill formulierten Wünsche halten, machen diese sich vor deutschem Gesetz strafbar. Voraussetzung dafür ist natürlich eine korrekt ausgefüllte PsyWill. Sie können keine spezifischen Behandlungen verlangen, aber sie können spezifische Behandlungen ausschließen.

Händigen Sie Ihren Bevollmächtigten und (falls vorhanden) Ihren behandelnden Ärzt*innen und Psychiater*innen/Psycholog*innen eine Kopie der PsyWill aus. Dort können Sie vermerken, wo Ihre PsyWill zu finden ist und/oder eine Kopie hinterlegen. Wichtig ist, dass Angehörige, Freund*innen und Familie von Ihrer PsyWill wissen und gegebenenfalls Zugang dazu haben.
Wenn Sie Ihre Bevollmächtigten im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen, können Richter*innen und auch Ärzt*innen diese im Bedarfsfall finden. Es ist nicht möglich, die ganze Verfügung im Zentralregister hochzuladen. Ihre Bevollmächtigten werden dann kontaktiert und sollten Zugang zur Willenserklärung oder einer Kopie davon haben.

Eine somatische Patientenverfügung und eine Psychiatrische Willenserklärung (PsyWill) unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich und den spezifischen medizinischen Entscheidungen, auf die sie sich beziehen. Während die “normale”, auch “somatisch” genannte Patientenverfügung, sich auf körperliche Erkrankungen und deren Behandlung bezieht, beschäftigt sich die Psychiatrische Willenserklärung (PsyWill) mit der Situation, in der medizinisches Personal Sie für entscheidungsunfähig hält. Es geht um medizinische Behandlungen aus dem Bereich der psychiatrischen Anwendungen. Beiden Verfügungen gemeinsam ist, dass sie erst wirksam werden, wenn Mediziner*innen Sie für nicht entscheidungsfähig halten, bspw. wenn Sie sich in einem Koma oder einer psychotischen Episode befinden.

In einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer Sie in bestimmten Rechtsbereichen vertreten darf. Dies kann viele Lebensbereiche betreffen, wie zum Beispiel Finanzen, Umgang mit Behörden, Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitssorge. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vertraute Personen bestimmen, die für sie Entscheidungen in den jeweiligen Bereichen treffen und stellvertretend handeln dürfen, wenn man Sie für entscheidungsunfähig hält. Wenn Sie keine solche Person bestimmen, wird dies von einer gesetzlichen Betreuung übernommen.

Die PsyWill enthält neben der Willenserklärung (Patientenverfügung) auch eine solche Vorsorgevollmacht. Sie ist ausschließlich für den Bereich der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung gedacht. Das bedeutet, dass die dort bevollmächtigte Person in Ihrem Namen psychiatrisch-medizinische Entscheidungen treffen darf, wenn medizinisches Personal Sie für nicht entscheidungsfähig hält.

Sie sollten unbedingt eine Person bevollmächtigen, wenn Sie die psychiatrische Willenserklärung ausfüllen. Das Fehlen von Bevollmächtigten kann zur Folge haben, dass Ihre Willenserklärung nicht beachtet wird und niemand sie durchsetzen kann oder Ihre Erklärung passt nicht auf die aktuelle Situation und daher wird doch eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.

Die Hauptfunktion der*s Bevollmächtigten ist, Ärzt*in und Richter*in auf das Vorliegen der Patientenverfügung hinzuweisen. Die*der Bevollmächtigte muss Ärzt*innen und Richter*innen freundlich, aber bestimmt auf die Inhalte und die Gültigkeit der Willenserklärung hinweisen. Die Willenserklärung ist auch ohne, bzw. mit nur einer bevollmächtigten Person gültig. Wir raten aber dringend dazu, mehr Menschen zu bevollmächtigen, sodass die Durchsetzung garantiert wird.

Bevollmächtigt werden kann jede Person über 18 Jahren. Sie sollten die Person mit Bedacht auswählen, da sie viele Rechte hat, wenn Sie als entscheidungsunfähig eingestuft werden. Beginnen sollten Sie die Suche nach Bevollmächtigten im eigenen Freundes-, Bekannten- und Familienkreis. Dies sind in der Regel Menschen, die Ihre Situation und Ihre Krisen schon ein wenig kennen und die wissen, was Ihnen wichtig ist und was Sie sich für Ihr Leben vorstellen.

Wenn Sie dort keine geeigneten Personen finden, sind andere Betroffene eine gute Anlaufstelle. Kontakt zu anderen Betroffenen finden Sie zum Beispiel über Selbsthilfegruppen oder Internetforen sowie bei BPE und LPE. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich möglicherweise gegenseitig Bevollmächtigen können.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben Bevollmächtigte zu finden, kontaktieren Sie gern unsere Beratung.

Diese Situation ist tatsächlich komplexer. Es kommt ganz darauf an, für welche Bereiche die Betreuung gilt. Wenn Sie eine Betreuung für die Aufgabenkreise Finanzen und Behörden haben, spricht nichts dagegen, für die Gesundheitsvorsorge die PsyWill auszufüllen - auch wenn in diesen Bereichen ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt.

Haben Sie allerdings für Gesundheit und Aufenthalt eine gesetzliche Betreuung, hat ein Gericht bereits festgestellt, dass Sie für diese Kreise nicht für sich selbst sorgen können. Daher müsste, um eine vollständig rechtsverbindliche Willenserklärung abgeben zu können, zunächst die Betreuung für diese Bereiche aufgehoben werden.

Sie können dennoch die PsyWill ausfüllen und Sie als Diskussionsgrundlage mit Ihrer*m Betreuer*in verwenden, sich von Vertrauenspersonen unterstützen lassen oder mit der Vollmacht versuchen, die Betreuung bei Gericht aufheben zu lassen.

Wenn ein Betreuungsverfahren gegen Ihren Willen angelaufen ist, macht es Sinn, schnellstmöglich eine Willenserklärung mit Vorsorgevollmacht für den jeweiligen Bereich bei Gericht einzureichen. In der Regel ist das Verfahren damit beendet.
Auch hierzu können Sie sich gern beraten lassen.